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Karlsruhe: BGH verurteilt Bausparkasse Schwäbisch Hall wegen Darlehensgebühr

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Pressemitteilung vom 08.11.2016 veröffentlicht, dass nach seiner Entscheidung in der Sache Az.: XI ZR 552/15 vom 08.11.2016 eine Klausel (Bedingung im Vertrag) im Bausparvertrag, wonach mit dem Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine sogenannte Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und auf das Bauspardarlehen aufgeschlagen wird, unwirksam ist. Dies betrifft vorwiegend alte Bausparverträge von Bausparkassen (bspw. Wüstenrot, Schwäbisch Hall usw.), in denen diese Klausel enthalten war. Nicht zu verwechseln ist diese Gebühr mit der Abschlussgebühr bei Bausparverträgen, die der BGH für wirksam erklärt hat.

 

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei dieser Vertragsklausel um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle (AGB Kontrolle) unterliegende Preisnebenabrede handelt. Hiervon ist beispielsweise eine Preishauptabrede zu unterscheiden. Durch diese Preisnebenabrede wird nach Auffassung des Bundesgerichtshofes keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist.

 

Wie bereits in der Vergangenheit zu den sogenannten "Bearbeitungsgebühren" in Kreditverträgen vom BGH entschieden, hat der BGH auch hier festgelegt, dass diese Darlehensgebühr nur der Abgeltung von Verwaltungsaufwand dient, der für eigene Tätigkeiten der Bank bzw. Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Denn die Banken haben diese Gebühr nach der Ansparphase und bei Darlehensgewährung verlangt.

 

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Der BGH bleibt konsequent bei seinen Entscheidungen, und verbietet es den Banken bestimmte Gebühren für Tätigkeiten von den Kunden zu verlangen, die die Bank im eigenen Interesse vornimmt. Den Bausparkassen wird nach meiner Auffassung daher genauso wie den Banken in der Vergangenheit eine Grenze aufgezeigt, sodass diese nicht einfach nach Belieben bestimmte Gebühren von den Kunden verlangen und damit eigene Kosten formularmäßig auf den Kunden abwälzen können. Bausparer, die in der Vergangenheit aufgrund dieser Vertragsbedingungen eine Darlehensgebühr bezahlt haben, könnten die Beträge möglicherweise zurückverlangen und darüber hinaus die Herausgabe der von der Bank gezogenen Nutzungen verlangen. Diese Nutzungen werden in der Regel mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr vermutet, sodass die gezahlte und nun herausverlangte Darlehensgebühr ab dem Zeitpunkt der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr verzinst wird."

 

Diese Entscheidung des BGH ist daher folgerichtig im Lichte der in der Vergangenheit von verschiedenen Gerichten aufgestellten Rechtsprechung zu sehen, die sich mit Bearbeitungsgebühren, oder ähnlich benannten Gebühren, beschäftigt hat. Auch der sogenannte Individualbeitrag, den beispielsweise die TARGO BANK ähnlich einer Bearbeitungsgebühr verlangte, könnte in diesem Zusammenhang von einem Anwalt genannt werden. Denn auch im Zusammenhang mit dem einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag, der im Zusammenhang mit der Targo Bank genannt wird, war ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, BGH Az.: XI ZR 450/15, anhängig. Dort hat dann aber die Beklagte Bank die Revision zurück genommen, und dadurch ist das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.09.2015, Az.: 2 S 29/15 (zuvor Amtsgericht Mönchengladbach vom 24.02.2015, Az.: 36 C 536/14) rechtkräftig geworden.

 

Diese Entscheidung des BGH könnte für viele Verbraucher und Anwälte wichtig sein. Auch die Bildzeitung berichtet beispielsweise über diese verbraucherfreundliche Entscheidung. Ebenso beispielsweise die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

 

Bei Fragen zu den Darlehensgebühren in Bauspardarlehen, Bearbeitungsgebühren, Individualbeitrag und Gebühren in KfW-Förderkrediten erreichen Sie uns telefonisch oder per Email unter der obigen Rubrik "Kontakt zu uns".

 

Heidelberg, Rechtsanwalt Georg Hemmerich, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht